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Beantragung der Fahrerlaubnis-Neuerteilung nach Entzug

Wenn Ihnen aufgrund eines Gerichtsurteils oder durch die Führerscheinstelle die Fahrerlaubnis entzogen wurde und Sie wieder am Straßenverkehr teilnehmen möchten, müssen Sie die Neuerteilung Ihrer Fahrerlaubnis initiieren. Sie können die Neuerteilung drei Monate vor Ablauf der durch das Gericht verhängten Sperrfrist beantragen.

Wichtig: Führerscheine, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, haben eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren. Diese Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument selbst, das alle 15 Jahre erneuert werden muss. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder Prüfungen sind mit dem Austausch des Dokuments nicht verknüpft.

Falls Ihnen die Fahrerlaubnis aufgrund von 7 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister entzogen wurde, kann eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Entziehung erteilt werden. Falls die Entziehung aufgrund einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar erfolgte und Sie dieser nicht nachgekommen sind, wird Ihnen eine neue Fahrerlaubnis erst nach erfolgreicher Teilnahme am Aufbauseminar erteilt.

Hinweis: Ein zeitlich begrenztes Fahrverbot führt hingegen zur „automatischen“ Rückgabe des Führerscheins nach Ablauf der Frist.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnorts:

  • In einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • In einem Landkreis: das Landratsamt .

Voraussetzungen

Die Neuerteilung erfolgt nicht automatisch. Nach dem Entzug oder Verzicht auf die Fahrerlaubnis überprüft die Führerscheinstelle genau, ob Sie physisch, geistig und charakterlich wieder geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu führen. Für die Neuerteilung gelten in der Regel dieselben Bedingungen wie für die erstmalige Erteilung der Fahrerlaubnis. Eine erneute Fahrerlaubnisprüfung ist nur erforderlich, wenn anzunehmen ist, dass Sie nicht mehr über die erforderlichen Fähigkeiten zum Führen eines Fahrzeugs verfügen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Passfoto gemäß den Passverordnungsrichtlinien
  • Strafbefehl oder rechtskräftiges Gerichtsurteil
  • Für Neuerteilung der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L oder T: zusätzlich ein Sehtestzeugnis; bei Erteilung vor dem 1. August 1969 außerdem ein Nachweis über lebensrettende Sofortmaßnahmen
  • Für Neuerteilung der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE: zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung, Sehvermögensnachweis und Erste-Hilfe-Ausbildungsnachweis; bei D1, D1E, D oder DE zusätzlich ein Nachweis über besondere Leistungsfähigkeitsanforderungen und ein Führungszeugnis; bei Fahrgastbeförderung eventuell ein medizinisch-psychologisches Gutachten

Verfahren

Die Neuerteilung können Sie persönlich bei Ihrer örtlichen Führerscheinstelle beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort oder es steht je nach Angebot auch zum Download bereit. Sie können den Antrag auch bei Ihrer Wohnsitzgemeinde einreichen, die die persönlichen Daten bestätigen muss. Die Gemeinde leitet die Unterlagen dann weiter.

Gegen eine Gebühr ist auch eine Expressbestellung möglich, um die Wartezeit auf den neuen Führerschein zu verkürzen. Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrer Behörde.

Gebühren

Die Gebühren variieren je nach Stadt- oder Landkreis. Für das Führungszeugnis entstehen zusätzliche Kosten.

Weitere Informationen

Wenn Ihre Fahrerlaubnis wegen erstmaliger Alkoholeinfluss im Straßenverkehr entzogen wurde, kann die gerichtliche Sperrfrist verkürzt werden, wenn Sie an einer Nachschulung teilnehmen dürfen. Informationen zu den Teilnahmebedingungen und Kursveranstaltern erhalten Sie von der Staatsanwaltschaft. Für die Kursteilnahme benötigen Sie eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ von der Führerscheinstelle. Bei Blutalkoholwerten über 1,6 Promille ist vor Kursbeginn eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich, bei Werten über 2 Promille ist die Teilnahme ausgeschlossen.